Handwerkerleistungen: Steuerermäßigung soll ab 2027 sinken – was Eigentümer jetzt wissen sollten

Wer Renovierungs-, Erhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahmen plant, sollte die mögliche Änderung der steuerlichen Förderung im Blick behalten. Nach dem Regierungsentwurf des Einkommensteuerreformgesetzes 2027 soll die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen von 20 % auf 15 % sinken. Gleichzeitig ist vorgesehen, den jährlichen Höchstbetrag von 1.200 € auf 900 € zu reduzieren. Der Bundesrat hat am 16. Oktober 2026 zu dem Gesetzentwurf Stellung genommen. Die geplante Kürzung bei den Handwerkerleistungen wurde dabei nicht zum Gegenstand der Stellungnahme gemacht. Das Gesetzgebungsverfahren ist jedoch noch nicht abgeschlossen. Was bedeutet das für private Haushalte und worauf kommt es bei der Planung an?

Was ist die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen?

Wer Handwerker mit Arbeiten im eigenen Haushalt beauftragt, kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) erhalten. Begünstigt sind insbesondere handwerkliche Leistungen im Zusammenhang mit Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen. 

Der steuerliche Vorteil wird unmittelbar von der tariflichen Einkommensteuer abgezogen. Es handelt sich also nicht um einen Abzug vom zu versteuernden Einkommen. 

Nach der derzeit geltenden Rechtslage beträgt die Steuerermäßigung 20 % der begünstigten Aufwendungen, höchstens jedoch 1.200 € pro Jahr. 

Welche Änderung ist ab 2027 geplant?

Der Regierungsentwurf eines Einkommensteuerreformgesetzes 2027 sieht vor, die steuerliche Förderung von Handwerkerleistungen zu reduzieren. Der Entwurf wurde am 2. September 2026 vom Bundeskabinett beschlossen und am 8. Oktober 2026 im Bundestag in erster Lesung beraten. Am 16. Oktober 2026 hat der Bundesrat zu dem Gesetzentwurf Stellung genommen. Die geplante Kürzung der Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen ist nicht Bestandteil der Änderungsforderungen in der Stellungnahme des Bundesrates. Das Gesetzgebungsverfahren ist damit weiterhin nicht abgeschlossen.

Vorgesehen ist folgende Änderung: 

  • Bisher: 20 % der begünstigten Aufwendungen, höchstens 1.200 € jährlich
  • Nach dem Regierungsentwurf ab 2027: 15 % der begünstigten Aufwendungen, höchstens 900 € jährlich

Die Änderung soll nach dem Regierungsentwurf zum 1. Januar 2027 in Kraft treten. Da das Gesetzgebungsverfahren noch läuft, steht die endgültige gesetzliche Regelung weiterhin aus. 

Beispiel: So würde sich die geplante Kürzung auswirken

Wie groß der Unterschied ausfallen könnte, zeigt ein vereinfachtes Rechenbeispiel. Ein Haushalt lässt Renovierungsarbeiten durchführen. Die begünstigten Arbeitskosten betragen 6.000 €. 

Nach der derzeit geltenden Rechtslage: 6.000 € × 20 % = 1.200 € Steuerermäßigung 

Nach der geplanten Neuregelung: 6.000 € × 15 % = 900 € Steuerermäßigung 

Ergebnis: Bei identischen begünstigten Arbeitskosten würde die Steuerermäßigung um 300 € sinken. 

Die Beträge stellen die rechnerisch mögliche Steuerermäßigung dar. Voraussetzung ist, dass die gesetzlichen Bedingungen erfüllt sind und die Steuerermäßigung in entsprechender Höhe genutzt werden kann.

Welche Kosten sind steuerlich begünstigt?

Für die Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 3 EStG sind grundsätzlich nur die Arbeitskosten begünstigt. Materialkosten können nicht berücksichtigt werden. 

Bei der Rechnung sollte deshalb erkennbar sein, welcher Anteil auf die Arbeitsleistung entfällt. Auch Fahrt- und Maschinenkosten können begünstigt sein, soweit sie der begünstigten Handwerkerleistung zuzuordnen sind. 

Zu den typischen Maßnahmen können beispielsweise Malerarbeiten, die Renovierung von Fenstern, Reparaturen an der Heizungsanlage oder Dacharbeiten gehören. Entscheidend sind die konkreten Leistungen und die gesetzlichen Voraussetzungen des Einzelfalls. 

Nicht jede handwerkliche oder bauliche Maßnahme ist automatisch begünstigt. Insbesondere sind die Abgrenzung zu anderen steuerlichen Förderungen und der Zusammenhang mit dem privaten Haushalt zu beachten.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Damit die Steuerermäßigung in Anspruch genommen werden kann, sind insbesondere folgende Punkte wichtig: 

  • Rechnung: Für die Aufwendungen muss eine Rechnung vorliegen.
  • Unbare Zahlung: Die Zahlung muss auf das Konto des Leistungserbringers erfolgen. Barzahlungen werden grundsätzlich nicht anerkannt.
  • Arbeitskosten: Begünstigt sind grundsätzlich nur die Arbeitskosten, nicht die Materialkosten.
  • Privater Haushalt: Die Handwerkerleistung muss die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Leistung im begünstigten Haushalt erfüllen.
  • Keine doppelte steuerliche Berücksichtigung: Die Aufwendungen dürfen nicht bereits in unzulässiger Weise als Betriebsausgaben, Werbungskosten oder in einer anderen steuerlichen Kategorie berücksichtigt werden.

Außerdem sind mögliche Ausschlüsse zu beachten. Nach § 35a Abs. 3 EStG ist die Steuerermäßigung beispielsweise nicht für Maßnahmen vorgesehen, für die bestimmte öffentlich geförderte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse in Anspruch genommen werden.

Renovierung noch 2026 oder erst 2027: Was ist zu beachten?

Für Eigentümer und andere private Haushalte mit geplanten Renovierungs-, Erhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahmen kann der Jahreswechsel steuerlich relevant werden. 

Für die zeitliche Zuordnung der Steuerermäßigung ist grundsätzlich das Jahr maßgeblich, in dem die begünstigten Aufwendungen bezahlt werden. Der Zeitpunkt der Auftragserteilung oder der Fertigstellung allein entscheidet daher nicht darüber, welchem Veranlagungszeitraum die Aufwendungen zugeordnet werden. 

Wer ohnehin geplante Arbeiten noch 2026 durchführen lassen möchte, sollte deshalb die tatsächlichen Leistungs-, Rechnungs- und Zahlungsabläufe frühzeitig prüfen. Unter den derzeit geltenden Voraussetzungen kann für im Jahr 2026 steuerlich zu berücksichtigende Aufwendungen noch die höhere Steuerermäßigung von 20 %, maximal 1.200 €, relevant sein.

Eine Vorverlagerung von Arbeiten sollte jedoch nicht allein anhand des Steuervorteils entschieden werden. Maßgeblich sind die tatsächliche Durchführung, die vertraglichen Vereinbarungen, die Rechnungsstellung und der Zahlungszeitpunkt. Eine bloße Verschiebung von Rechnungen oder Zahlungen ersetzt nicht die Prüfung der steuerlichen Voraussetzungen.

Bleibt die Förderung für haushaltsnahe Dienstleistungen unverändert?

Die im Regierungsentwurf vorgesehene Kürzung betrifft die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen nach § 35a Abs. 3 EStG. 

Davon zu unterscheiden sind haushaltsnahe Dienstleistungen nach § 35a Abs. 2 EStG. Hierzu können beispielsweise bestimmte Reinigungs- oder Gartenpflegearbeiten gehören. Die geplante Änderung des Fördersatzes für Handwerkerleistungen ist nicht mit einer generellen Kürzung sämtlicher Steuerermäßigungen für Leistungen im Haushalt gleichzusetzen. 

Welche Regelung im konkreten Fall einschlägig ist, hängt von der Art der Leistung ab.

Was sollten Steuerpflichtige jetzt tun?

Wer eine Renovierung oder Modernisierung plant, sollte die derzeitige Rechtslage und das laufende Gesetzgebungsverfahren bei der Planung im Blick behalten. Sinnvoll ist es insbesondere, 

  • geplante Maßnahmen und deren voraussichtlichen Ausführungszeitpunkt zu prüfen,
  • Arbeitskosten in Angeboten und Rechnungen möglichst transparent ausweisen zu lassen,
  • Rechnungen und Zahlungsnachweise sorgfältig aufzubewahren,
  • den Zahlungszeitpunkt bei größeren Handwerkerrechnungen im Blick zu behalten und
  • zu prüfen, ob weitere steuerliche Fördermöglichkeiten oder Ausschlussregelungen zu berücksichtigen sind.

Ob und in welcher Höhe eine Steuerermäßigung tatsächlich genutzt werden kann, richtet sich nach den gesetzlichen Voraussetzungen und den Umständen des jeweiligen Einzelfalls. 

Sie planen Renovierungs- oder Modernisierungsmaßnahmen?

Die geplante Änderung des Einkommensteuerrechts kann Einfluss darauf haben, wann und in welcher Höhe Handwerkerleistungen steuerlich berücksichtigt werden können. Eine frühzeitige Prüfung hilft, die relevanten Voraussetzungen zu klären und die möglichen steuerlichen Auswirkungen in die Planung einzubeziehen. 

Die Steuerexperten von PLANARIS unterstützen Sie gerne bei Ihren Fragen zu Handwerkerleistungen und deren steuerlicher Behandlung. 

Sie haben Fragen? Nehmen Sie Kontakt mit uns auf und lassen Sie sich individuell beraten.

Rechtsgrundlagen und Quellen 

  • § 35a Abs. 3 und Abs. 5 Einkommensteuergesetz (EStG)
  • Bundesministerium der Finanzen: Regierungsentwurf eines Einkommensteuerreformgesetzes 2027
  • Deutscher Bundestag: Erste Lesung des Entwurfs am 8. Oktober 2026
  • Bundesrat: Stellungnahme vom 16. Oktober 2026, Drucksache 507/26 (Beschluss)

Stand: 19. Oktober 2026. Die im Regierungsentwurf vorgesehene Kürzung der Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen ist noch nicht endgültig beschlossen. Der Bundesrat hat am 16. Oktober 2026 Stellung genommen; die Kürzung der Handwerkerleistungen ist nicht Bestandteil seiner Änderungsforderungen. Der Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine steuerliche Beratung im Einzelfall. 

About the author


Other articles that may also interest you:

For us, testing means: understanding, scrutinising, safeguarding - so that you can build on reliable figures. Let's talk about your audit.

Someone is writing something on a laptop.
Scroll to Top