Streits ums Erbe gibt es häufig, insbesondere wenn es um den Pflichtteil geht. Ein aktuelles Urteil des OLG Braunschweig befasst sich mit der in der Praxis häufigen Frage, ab wann ein Pflichtteilsanspruch als verbindlich geltend gemacht gilt. Das Urteil zeigt, wann eine Pflichtteilsstrafklausel greift und wann nicht.
Was ist eine Pflichtteilsstrafklausel?
Viele Ehepaare setzen sich in ihrem Testament gegenseitig als Alleinerben ein und bestimmen ihre Kinder als Schlusserben – also als Erben nach dem Tod beider Elternteile. Damit die Kinder nach dem ersten Todesfall nicht sofort ihren Pflichtteil einfordern und so das Vermögen des überlebenden Elternteils schmälern, wird häufig eine Pflichtteilsstrafklausel in das gemeinschaftliche Testament der Eheleute aufgenommen.
Eine solche Klausel kann etwa so ausgestaltet werden, dass ein Kind, das nach dem Tod des erstversterbenden Elternteils seinen Pflichtteil verlangt, auch nach dem Tod des länger lebenden Elternteils nur den Pflichtteil und nicht das volle Erbe als Schlusserbe erhält. Sie wirkt damit wie eine Art „Denkzettel“ für Kinder, die ihren Pflichtteil geltend machen.
Der Fall: Was war passiert?
Ein Ehepaar hatte 1971 ein gemeinschaftliches Testament mit einer solchen Strafklausel errichtet. Nach dem Tod des Ehemanns 1976 verkaufte die Mutter das gemeinsame Haus und überließ ihrer Tochter einen Teil des Erlöses. 1984 errichtete die Mutter ein neues Testament, in dem sie erneut beide Kinder als Erben einsetzte. Die Tochter bestätigte schriftlich, dass sie ihren Erbteil bereits 1981 erhalten habe.
Nach dem Tod der Mutter beantragte der Sohn einen Alleinerbschein – mit der Begründung, seine Schwester habe durch das Entgegennehmen des Geldes den Pflichtteil eingefordert und sei damit als Miterbin ausgeschlossen. Das Nachlassgericht lehnte ab, der Sohn legte Beschwerde ein und verlor auch vor dem Oberlandesgericht Braunschweig.
Die Entscheidung des Gerichts
OLG Braunschweig, Beschluss vom 13. Februar 2025 – Az. 10 W 11/25
Ein Pflichtteil gilt nur dann als „verlangt“ im Sinne der Strafklausel, wenn er ernsthaft und eindeutig eingefordert wird. Der Elternteil muss das Verhalten des Pflichtteilsberechtigten unmissverständlich als Einfordern des Pflichtteils verstehen.
Im vorliegenden Fall fehlten diese Voraussetzungen: Die Mutter hatte das Geld freiwillig und aus eigener Initiative an ihre Tochter gegeben. Sie wurde dadurch weder belastet noch unter Druck gesetzt. Die Zuwendung diente erkennbar dazu, das Erbe zwischen den Geschwistern gerecht aufzuteilen – ganz im Sinne des Testaments.
Die Pflichtteilsstrafklausel soll verhindern, dass der überlebende Ehegatte durch Pflichtteilsforderungen in finanzielle Schwierigkeiten gerät. Dieser Schutzzweck war hier nicht berührt, weshalb die Klausel nicht greift.
Was bedeutet das für die Praxis?
Um Streitigkeiten zu vermeiden, kann im gemeinschaftlichen Testament der Eheleute ausdrücklich festgehalten werden, dass die Pflichtteilsstrafklausel nur dann gilt, wenn das Kind den Pflichtteil gegen den ausdrücklichen Willen des überlebenden Elternteils einfordert. So bleiben einvernehmliche Zahlungen – etwa zur steuerlichen Nutzung von Freibeträgen – möglich, ohne die Erbfolge des Kindes zu gefährden.
Eine weitere Möglichkeit ist die sogenannte fakultative Ausschlussklausel: Sie räumt dem überlebenden Ehegatten das Recht ein, die Schlusserbeneinsetzung nachträglich per Testament zu ändern. Das schafft mehr Flexibilität – hat aber einen Nachteil: Ist der überlebende Ehegatte nicht mehr testierfähig oder werden Pflichtteilsansprüche erst nach seinem Tod geltend gemacht, ist eine Anpassung nicht mehr möglich.
Die richtige Ausgestaltung einer Pflichtteilsstrafklausel hängt von den individuellen Umständen ab. Als Anwälte in Fulda, Frankfurt und weiteren Standorten in Hessen und Thüringen helfen wir Ihnen, Ihr Testament so zu gestalten, dass spätere Auslegungsstreitigkeiten vermieden werden.
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